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   BVerwG, 16.07.1975 - I WB 62.73   

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BVerwG, 16.07.1975 - I WB 62.73 (https://dejure.org/1975,1426)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.1975 - I WB 62.73 (https://dejure.org/1975,1426)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 1975 - I WB 62.73 (https://dejure.org/1975,1426)
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  • BVerwG, 18.12.1973 - I C 70.67

    Verpflichtung des Beklagten zur Verhandlung - Stellung des Rechtsanwaltes im

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1975 - I WB 62.73
    Aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt, daß jedermann das Recht hat, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung in einem förmlichen Verfahren vor einer entscheidungsbefugten Stelle durch einen Dritten vertreten zu lassen (BVerwG NJW 1974, 715, 716 [BVerwG 18.12.1973 - I C 70/67] unter 1; BVerfG NJW 1975, 103, 104 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73] unter 2 am Anfang; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 52 II S. 239).

    Grundsätze eines solchen besonderen, auf einen gütlichen Ausgleich abzielenden Verfahrens können auf das förmliche Beschwerdeverfahren nicht ohne weiteres übertragen werden (vgl. BVerwG NJW 1974, 715 ff [BVerwG 18.12.1973 - I C 70/67]).

    Mit dieser Zielsetzung würde es im Einklang stehen, dem beschwerdeführenden Soldaten grundsätzlich das zuzugestehen, was auch dem Beamten nach den grundlegenden Rechtsprinzipien des staatlichen Dienstrechts zukommt, sich nämlich in förmlichen Verfahren vertreten zu lassen (BVerwG NJW 1974, 715, 717) [BVerwG 18.12.1973 - I C 70/67]; denn die Möglichkeit, sich bei truppendienstlichen Beschwerden vertreten zu lassen, stellt durch die dadurch bedingte Verbesserung der Chancengleichheit (vgl. dazu BVerwG NJW 1973, 772; BVerfG NJW 1975, 103 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73]) eine Erleichterung für die Durchsetzung der Rechte des Soldaten dar.

    § 3 Abs. 3 BRAO schafft nämlich eigenständig keinen Anspruch, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen (BVerwG NJW 1974, 715 [BVerwG 18.12.1973 - I C 70/67]).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1975 - I WB 62.73
    Aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt, daß jedermann das Recht hat, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung in einem förmlichen Verfahren vor einer entscheidungsbefugten Stelle durch einen Dritten vertreten zu lassen (BVerwG NJW 1974, 715, 716 [BVerwG 18.12.1973 - I C 70/67] unter 1; BVerfG NJW 1975, 103, 104 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73] unter 2 am Anfang; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 52 II S. 239).

    Mit dieser Zielsetzung würde es im Einklang stehen, dem beschwerdeführenden Soldaten grundsätzlich das zuzugestehen, was auch dem Beamten nach den grundlegenden Rechtsprinzipien des staatlichen Dienstrechts zukommt, sich nämlich in förmlichen Verfahren vertreten zu lassen (BVerwG NJW 1974, 715, 717) [BVerwG 18.12.1973 - I C 70/67]; denn die Möglichkeit, sich bei truppendienstlichen Beschwerden vertreten zu lassen, stellt durch die dadurch bedingte Verbesserung der Chancengleichheit (vgl. dazu BVerwG NJW 1973, 772; BVerfG NJW 1975, 103 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73]) eine Erleichterung für die Durchsetzung der Rechte des Soldaten dar.

    Das folgt aus seiner Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG; BVerwG NJW 1972, 1726) und daraus, daß von Rechten kein unverhältnismäßiger Gebrauch gemacht werden darf (BVerfG NJW 1975, 103, 105) [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73].

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1975 - I WB 62.73
    Allgemein gilt, daß der dem Bund in Art. 87 a GG erteilte Verfassungsauftrag das Gebot umfaßt, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG NJW 1970, 1268).

    Befehlsautorität einerseits und Gehorsamsbereitschaft andererseits sind ohne Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen nicht denkbar (vgl. BVerfG NJW 1970, 1268).

  • Drs-Bund, 04.05.1956 - BT-Drs II/2359
    Auszug aus BVerwG, 16.07.1975 - I WB 62.73
    Wenn vom Soldaten verlangt wird, daß er für sein Anliegen persönlich einzutreten habe (vgl. Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1 Abs. 3 WBO, Bundestagsdrucks. 2/2359), so bedeutet das in diesem Zusammenhang zunächst einmal, daß der Soldat nicht gemeinschaftlich mit anderen Soldaten Beschwerde führen darf.

    Andererseits ist jedoch in Rechnung zu stellen, daß bei der Gesamtkonzeption der Neuregelung des Wehrbeschwerderechts davon ausgegangen wurde, Einordnung und Unterordnung, die von dem Soldaten verlangt werden müßten, sollten diesen nicht zum rechtlosen Unterfall machen; sein Verständnis für die Notwendigkeit des militärischen Dienstes könne nur geweckt werden, wenn ihm die Verfolgung seiner Rechte erleichtert und gerantiert werde (Amtliche Begründung des Entwurfs zu einer Vehrbeschwerdeordnung, Bundestagsdrucks. 2/2359; BDH Beschluß vom 22. Juli 1967 - I (II) WB 15/66).

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1975 - I WB 62.73
    Aus den das Gesetzgebungsverfahren für die Vehrbeschwerdeordnung betreffenden Unterlagen und der Entstehungsgeschichte im übrigen lassen sich ebenfalls mit der für rechtsstaatliche Verhältnisse erforderlichen Klarheit (BVerfGE 17, 306, 314) [BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63] Schlüsse auf den Willen des Gesetzgebers in der Frage einer Vertretung des Beschwerdeführers bei truppendienstlichen Beschwerden nicht ziehen.
  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68

    Als Prediger anerkannt - Religionen müssen nicht christlich sein

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1975 - I WB 62.73
    Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die dauernd und ständig gleichmäßig und allgemein ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerwGE 34, 293, 303 ff) [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68].
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